Update Energiestrategie 2050: Vernehmlassungsverfahren über das erste Massnahmenpaket – das Energiegesetz – eröffnet

31 Jan 2017
Windenergieanlagen sind ein wesentlicher Baustein der neuen Energieversorgung im Rahmen der Energiestrategie 2050. Übrigens: Windenergieanlagen liefern zwei Drittel ihres Ertrags während der Wintermonate. Windenergieanlagen sind ein wesentlicher Baustein der neuen Energieversorgung im Rahmen der Energiestrategie 2050. Übrigens: Windenergieanlagen liefern zwei Drittel ihres Ertrags während der Wintermonate.

Im September 2016 verabschiedete der Schweizer Nationalrat und Ständerat mit deutlicher Mehrheit die Energiestrategie 2050. Das Massnahmepaket hat den Atomausstieg als primäres Ziel, dazwischen liegen Massnahmen zur langfristigen Stromversorgung, zur Energieeffizienzerhöhung und die Förderung erneuerbarer Energien, die im Energiegesetz fokussiert sind. Bis dieses in Kraft treten kann, sind aber noch einige Schritte nötig: Vor dem Referendum am 21.Mai 2017 über das Energiegesetz (EnG)hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 1.Februar die Vernehmlassung zu den Verordnungsrevisionen zum ersten Paket der Energiestrategie 2050 eröffnet – das totalrevidierte Energiegesetz. Hier ein Fakten- und Prozess-Überblick.

Erste Etappen der Energiestrategie 2050

Das erste konkrete Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 wurde bereits am 30. September 2016 im Parlament beschlossen. Im Kern beinhaltet das erste Massnahmenpaket im Rahmen der Energiestrategie 2050 Anweisungen, um erneuerbare Energien auszubauen und die Energieeffizienz zu erhöhen. Das Ziel: die Stromversorgung der Schweiz langfristig umweltgerecht zu sichern.

Die Energiestrategie 2050 war 2011 die Konsequenz auf die Reaktorkatastrophe von Fukushima. Im Grundsatz entschieden das Parlament und der Bundesrat aus der Kernenergie schrittweise auszusteigen. Warum aber nur eine schrittweiser Ausstieg aus der Kernenergie? Wegen dem Zeitfaktor: die bestehenden Kernkraftwerke sollen bis zu ihrem altersbedingten Ende laufen, sie dürfen aber nicht durch neue ersetzt werden. Das verschafft der Schweiz die für den Umbau der Energieversorgung nötige Zeit. Deshalb hatten Bundesrat und Parlament auch bei der Atomausstiegsinitiative eine Ablehnung empfohlen, weil damit eine übereilte Abschaltung verbunden gewesen wäre. Die Atomausstiegsinitiative wurde am 27. November 2016 von den Schweizer Stimmbürgern mit 54,2 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt. Sie wollte zweierlei: den Bau neuer Kernkraftwerke in der Schweiz verbieten und die Laufzeiten der fünf bestehenden Schweizer Kernkraftwerke begrenzen.

Das Parlament beschloss im Herbst 2016 das Energiegesetz. - Schlierner, fotolia.com

Das erste Massnahmenpaket im schrittweisen Atomausstieg ist nun das Energiegesetz (EnG). Wie der Name sagt, ist das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 der erste langfristige Schritt auf einem noch langen Weg hin zur Erreichung der angestrebten energiepolitischen Ziele für das Jahr 2050.

Kurzfristig sieht es aber so aus, dass bis das im Herbst beschlossene Recht in Kraft treten kann, noch einige Hürden zu nehmen sind. Wie gewohnt bedürfen die neuen Bestimmungen auf Gesetzesebene der Konkretisierung auf Verordnungsstufe – und diese werden wie üblich vom Bundesrat verabschiedet.

Das Energiegesetz (EnG) samt Verordnungen soll am 1. Januar 2018 in Kraft treten, falls das Volk die vom Parlament verabschiedete Vorlage im Referendum vom 21. Mai 2017 gutheisst. Der Prozess der Vernehmlassung dauert vom 1. Februar bis zum 8. Mai 2017 und wurde nun vom Bundesrat eröffnet.

Bevor die politischen Parteien, die Kantonen und die Interessengruppen vom Bundesrat im Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme eingeladen werden, hat die zuständige Stelle – das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) des Bundesamtes für Energie (BFE) – die neuen Verordnungsbestimmungen bereits erarbeitet und die bestehenden Bestimmungen an das neue Recht angepasst. Bevor die Stellungnahmen beginnen und der öffentliche Diskurs über die umfangreichen Erlassänderungen im Rahmen des Referendums beginnen – hier ein Überblick und ein paar Fakten über die Verordnungsänderungen im Rahmen des Energiegesetzes. Was sind die wichtigsten Neuerungen?

Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll die Energieverordnung in lediglich drei separate Verordnungen aufgeteilt werden.  

Die erste umfasst die Energieförderungsverordnung (EnFV). Im Kern geht es hier um die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Verwendung der Mittel aus dem sogenannten Netzzuschlag:  dies berührt das Einspeisevergütungssystem, die Investitionsbeiträge und Grosswasseranlagen.

Die zweite Verordnung bezieht sich auf die nachhaltige Energieeffizienz von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (EnEV).

Punkt drei umfasst die Totalrevidierte Energieverordung (EnV) und enthält die restlichen Bestandteile der bisherigen Energieverordnung.

Wasser- und Windkraftanlagen

Grundsätzlich ist es so, dass der Ausbau und die Nutzung von erneuerbaren Energien eine nationale Bedeutung hat, und das gleichwertig zu anderen relevanten nationalen Interessen.  In der neuen Verordnung steht für die Wasserkraft und Windenergie, ab welcher Grösse und Bedeutung neue und/ oder bestehende Anlagen den Status des nationalen Interesses erhalten:  ab einer Produktionsleistung von 20 GWh/Jahr werden Wasserkraftanlagen zu einem nationalem Interesse, erweiterte oder erneuerte Anlagen ab 10 GWh/Jahr. Windkraftanlagen sind von nationalem Interesses, wenn sie eine Stromproduktion von 10 GWh/Jahr erreichen.

Förderung der Grosswasserkraft

Dieser Punkt betrifft die Betreiber grosser Wasserkraftanlagen. Diese können für neue Anlagen sowie Erweiterungen und Erneuerungen Investitionsbeiträge beanspruchen. Zudem können sie Prämien in Anspruch nehmen für den Strom, welchen sie am Markt verkaufen müssen.

Darüber hinaus erhält die Grosswasserkraft eine Vorrangstellung bei der Finanzierung. Das Problem: für andere Verwendungszwecke stehen dann weniger Mittel zur Verfügung.

Förderung von Photovoltaikanlagen

Da die Warteliste für die Einspeisevergütung lang ist und das Einspeisevergütungssystem bis 2022 ausläuft, können nur wenige Anlagen ins System aufgenommen werden. Um das zu kompensieren, sieht das EnFV vor, nur noch grosse Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von 100 kW ins Einspeisevergütungssystem aufzunehmen. Die kleineren Anlagen von mindestens 2kW erhalten nur noch eine Einmalvergütung. Der Vorteil: das rege den Markt an.

Abbau der Photovoltaikanlagen-Warteliste

Zwei Varianten sollen die Situation auf der Warteliste entschärfen. Mit der Priorisierung bereits realisierter Anlagen sollen die Anlagen, die bereits fertig sind an die Spitze der Warteliste springen. Das betrifft Anlagen, die sich bis Ende 2013 für die Einspeisevergütung angemeldet und bis Ende den Betrieb aufgenommen haben.

Die zweite Variante: Ein Abbau der Anlagen ab 100 kW auf der Liste erfolgt anhand des Anmeldedatums, unabhängig davon, ob die Anlage bereits gebaut wurde.

Mit Photovoltaikanlage wird mittels Solarzellen Sonnenstrahlung in elektrische Energie umgewandelt.  - odmeyer, fotolia.com

Stromkennzeichnung

Zwar müssen schon heute für die Stromkennzeichnung gegenüber den Verbrauchern Herkunftsnachweise verwendet werden, aber bisher konnte gemogelt werden, denn bisher war es möglich nicht überprüfbare Energieträger – sogenannten Graustrom – auszuweisen. Die Stromanbieter sollen nun jede einzelne Kilowattstunde Strom explizit mit Herkunftsnachweisen belegen.

Zusammenschluss bei Eigenverbrauch

Grundsätzlich gilt: wer selbst Strom herstellt, darf ihn auch nutzen. Immer öfter schliessen sich nun Verbraucher in der Nähe einer Anlage zum Verbrauch des vor Ort produzierten Stroms zusammen. In der Verordnung sollen die Verantwortlichkeiten zwischen Grundeigentümer, Anlagenbetreiber, Mieter und Pächter konkretisiert werden. Im Besonderen sollen hier Mieter und Pächter geschützte werden. Der Grund: die schwächere Verhandlungsposition.

CO2 - Emissionen von Fahrzeugen

Durch das CO2-Gesetz soll eine weitere Absenkung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen erreicht werden. Die Zielvorgabe: Bis Ende 2020 sollen die CO2-Emissionen von neuen Personenwagen auf durchschnittlich 95 g CO2/km sinken, jene von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern auf durchschnittlich 147 g CO2/km.

 

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