Die Nutztierhaltung in Europa und der Schweiz ist auch heute noch weit von der Ansicht des Heiligen Franziskus entfernt, Tiere seien unsere Geschwister. Massentierhaltung, lange Tiertransporte, schmerzhafte Eingriffe, umstrittene Schlachtmethoden und nicht artgerechte Haltung lassen Millionen von Tieren leiden. Die Schweizer Tierschutzgesetzgebung ist im Allgemeinen bedeutend strenger und detaillierter als die EU-Richtlinien, welche nur Minimalstandards festsetzen. Nur in wenigen Punkten sind die EU-Regelungen strenger (z. B. Installation von Alarmanlagen und mehr Informationen auf Begleitdokumenten). Die Unterschiede zwischen den EU-Mitgliedstaaten bezüglich des Tierschutzes sind gross, da jeder Mitgliedstaat zusätzliche Tierschutzgesetze erlassen kann, wenn er will. Das führt dazu, dass zum Beispiel Österreich etwa ein ähnliches Niveau wie die Schweiz aufweist, Frankreich, Spanien und Polen jedoch deutlich laschere Tierschutzgesetze anwenden. Hierzulande sind die schlimmsten Haltungs- und Mastformen im Gegensatz zur EU verboten: Legebatterien in Käfighaltung, Gänse stopfen, Tiertransporte über sechs Stunden (vgl. umweltnetz-Beitrag „Achtung – Lebende Tiere“ - Tiertransporte in der EU vom 5. August 2013) sowie schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung, die in der Schweiz nicht erlaubt sind.
In der EU werden männliche Ferkel immer noch ohne Betäubung kastriert, in der Schweiz ist diese Praxis seit 2010 verboten. Auch bezüglich Auslauf in der Rinderhaltung sind die Schweizer Vorschriften strenger als in der EU: Hierzulande wird für Rinder ein Auslauf strikt gefordert, die maximale Stallhaltung ohne Auslauf ist auf zwei Wochen beschränkt. Keine Vorschriften zum Auslauf gibt es in der EU. Das heisst es ist dort möglich, dass die Rinder ihr ganzes Leben im Stall drinnen verbringen müssen.„Die zulässigen Eingriffe ohne Schmerzausschaltung sind in der Schweizerischen Tierschutzverordnung abschliessend aufgelistet: Das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von 7 Tagen, das Touchieren der Schnäbel bei Hausgeflügel, das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln, das Kürzen der Zehen und Sporen bei Geflügel sowie das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen sind gestattet“ Schweizerisches Tierschutzgesetz (Gesetzliche Grundlagen „Schmerzhafte Eingriffe“)
Verbesserungspotential im Schweizer Tierschutz ist dennoch vorhanden. Beispielsweise fördert die Schweiz Tierversuche jährlich mit Millionenbeträgen während die Erforschung und Implementierung alternativer Testmethoden nur marginal unterstützt werden.
Seit der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 4. Oktober 2002 sind Tiere keine Sachen mehr. Trotzdem gelten für Tiere im Wesentlichen nach wie vor die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen des Strafgesetzbuches.
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