Nicht nur ‘Kantönligeist‘
Wie so vieles in der Schweiz sind auch die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Wasser unter Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt. Grundsätzlich ist dies wie folgt geregelt.
- Der Bund sorgt mit der Bundesverfassung für eine haushälterische Nutzung und den Schutz der Wasservorkommen sowie für die Abwehr schädigender Einwirkungen auf ebendiese.
- Die Kantone sind für den Hochwasserschutz und den Vollzug des Gewässerschutzes zuständig. Ausserdem haben sie einen Grossteil der Hoheit über ihre Wasservorkommen. Sie können ihre Aufgaben und Hoheiten jedoch auch an Gemeinden delegieren.
- Die Gemeinden sind für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung verantwortlich. Diese Aufgaben können sie wahlweise auch an Gemeinde- oder Zweckverbände beziehungsweise kommunale Betriebe weitergeben.
Diese komplexe Aufgabenverteilung sowie die Finanzzuständigkeiten sind historisch gewachsen und je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Die hohe Autonomie der Behörden verleitet sie dazu, isoliert zu handeln – ohne Beachtung von Dritten. Ausserdem sind Infrastrukturen oft kleinräumig organisiert; dies erschwert strategische Planungen.
Der Föderalismus wirkt sich allerdings im Vollzug positiv aus und bringt auch durch seine grosse Bürgernähe Vorteile.
Historisch gewachsen
Zusätzlich zur föderalistischen Regelung gibt es mancherorts traditionelle Nutzungsrechte, auf die die Betroffenen nicht gerne verzichten. ‘Wohlerworbene Rechte‘ sind schwer änderbar. Sie sind in der landwirtschaftlichen Bewässerung und der Wasserkraftnutzung verbreitet.
Solche Konzessionen zur Wassernutzung gelten üblicherweise für maximal 80 Jahre. Bis 2055 werden fast 280 Wasserkraftkonzessionen ablaufen. Vom dann manchmal zustehenden Heimfallrecht – welches dem Grundeigentümer Gemeinde oder Kanton die Flächen inklusive der darauf stehenden Einrichtungen überschreibt – könnten vor allem Gemeinden in Bergregionen profitieren.
"Solche Rechte können nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen volle Entschädigung vorzeitig zurückgezogen oder geschmälert werden.“ NFP 61, Gesamtsynthese
‘Ehehafte Rechte‘ sind Rechte ohne zeitliche Begrenzung. Sie können nach moderner Rechtsordnung zwar nicht mehr begründet werden, stammen jedoch aus historischer Zeit und sind nach wie vor gültig. Es handelt sich hierbei um eine Art ‘Gewohnheitsrecht‘.
Integriertes Wassermanagement
Möchte man längerfristig und effektiv übergeordnete Ziele erreichen, kommt man an einem Integrierten Wassermanagement (IWM) nicht vorbei. Mit ihm können kurzfristige Richtungswechsel aufgrund von volatiler (veränderlicher, kurzfristiger) Lokalpolitik gedämpft werden.
Wegen des zunehmenden Siedlungs- und Nutzungsdruckes, der sich unter anderem auf die Abwasserentsorgung, die Bewirtschaftung aller möglichen Fliessgewässer und die Trinkwasserversorgung auswirkt, werden überregionale und integrierte Lösungen immer wichtiger. Auch die Natur fördernde Projekte wie Renaturierungen machen am meisten Sinn, wenn sie über lange Strecken eines Flusses geplant und ausgeführt werden.
Weitere Informationen:
NFP 61
NFP 61 Gesamtsynthese
Kommentare (0) anzeigenausblenden