Seit September 2016 ist klar, dass die Schweiz mit der Energiestrategie 2050 einen grossen Schritt in Richtung erneuerbare Energien machen will. Das erste Massnahmenpaket, die Revision des Energiegesetzes, trat am 1. Januar dieses Jahres in Kraft. Es betrifft die Bereiche Gebäude, Mobilität, Industrie und Geräte.
Das Gesetz hat folgende Ziele:
1. Den gesamten Energieverbrauch senken und gleichzeitig die Effizienz steigern.
2. Die einheimischen erneuerbaren Energien stärken. Die Energieerzeugung aus Wasser, Sonne, Wind und Biomasse wird ausgebaut.
3. Es dürfen keine neuen Kernkraftwerke mehr gebaut werden. Die bestehenden werden aber noch solange genutzt, wie sie Sicherheit gewährleisten.
Änderungen in der Einspeisevergütung
Um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu fördern, zahlt der Bund Subventionen für die Einspeisung von erneuerbarer Energie in das Stromnetz. Dieses System wird kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) genannt. Durch die KEV werden Investitionen aus den Bereichen Wasserkraft, Photovoltaik, Geothermie, Windenergie sowie Biomasse und Biomasse-Abfall belohnt und somit die Entwicklung erneuerbarer Energieinfrastrukturen in der Schweiz vorangetrieben. Finanziert wird dies von Abgaben der Konsumierenden auf deren Energieverbrauch.
Mit dem neuen Energiegesetz wurde der Netzzuschlag von 1,5 auf 2,3 Rp./kWh erhöht. Dadurch erhält die Förderung erneuerbarer Energien mehr finanzielle Möglichkeiten. Neu werden deshalb auch Grosswasserkraftanlagen gefördert.
Die KEV kam bei der Bevölkerung so gut an, dass seit ihrer Einführung am 26. Juni 2009 zeitweise mehr als 37‘000 Projekte auf eine Vergütung warteten. Die Warteliste konnte bis jetzt noch nicht abgebaut werden. Deshalb wurde beschlossen, von einer kostendeckenden zu einer kostenorientierten Einspeisevergütung (Einspeisevergütungssystem EVS) überzugehen. Künftig werden Anlagen nicht mehr unbedingt vollständig vergütet, sondern die Vergütung erfolgt anhand einer Referenz-Anlage. Ausserdem gilt ab 2020 für grosse Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kWh eine Direktvermarktungspflicht: Die Betreiber müssen ihren erzeugten Strom selber vermarkten. So werden die Förderinstrumente laut dem Bundesamt für Energie BFE markttauglicher und kosteneffizienter. Die KEV wird Ende 2022 auslaufen, d.h. neue Anlagen werden danach nicht mehr ins Förderprogramm aufgenommen.
Solaranlagen werden an den Markt geführt
Die neuen Förderprogramme betreffen insbesondere die Photovoltaik - die Warteliste für Solaranlagen ist besonders gross. Das BFE berichtete letzten März, dass voraussichtlich nur Projekte, die bis Ende Juni 2012 angemeldet wurden, die Chance haben, eine KEV zu erhalten. Manche Investoren mögen enttäuscht sein, weil sie keine kostendeckenden Subventionen mehr bekommen. Das BFE betont allerdings ausdrücklich, dass die Anmeldung des Projekts auf eigenes Risiko erfolgt sei.
„Politischer Wille ist es, möglichst viele der Projekte, die sich seit langer Zeit auf der Warteliste befinden, zu berücksichtigen und auch den Zubau von Neuanlagen zu ermöglichen.“
- Bundesamt für Energie BFE
Als Alternative gibt es für Photovoltaikanlagen jedoch bis 2030 die Möglichkeit, Einmalvergütungen (EIV) zu beantragen. Dabei wird bis zu 30% des Investitionspreises ausbezahlt. Die Betreiber der Solaranlagen müssen sich deshalb auch bei diesem Programm bis zu 6 Jahre gedulden, bis sie die Vergütung erhalten.
Die genannten Massnahmen sind notwendig, um eine Energiewende in der Schweiz voranzutreiben. Bei einigen Grossinvestoren wird die Rechnung möglicherweise nicht aufgehen und sie werden kaum Profite machen können. Es profitieren jedoch mehr Investoren von der Förderung, da die Gelder breiter verteilt werden. Die Energiewende ist im Interesse aller.
Quellen und weitere Informationen:
Bundesamt für Energie: Energiestrategie 2050
Bundesamt für Energie: Wichtigste Neuerungen im Energierecht ab 2018
Mehr Infos zum neuen Einspeisevergütungssystem (EVS)
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